Insbesondere kann aus Art. 34 SAFG kein anderer Anknüpfungspunkt abgeleitet werden: Mittels Zuweisung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SAFG wird zwar eine persönliche Zuständigkeit eines regionalen Partners für eine bestimmte Person begründet; primär geht es aber hier um die Erstzuteilung an einen regionalen Partner nach der Kantonszuweisung bzw. um die Frage der regionalen gleichmässigen Verteilung. In Art. 34 SAFG ist folglich keine Ausweitung der Zuständigkeit des regionalen Partners im Falle eines Perimeterwechsels angelegt. Insbesondere wurde nicht normiert, dass diese personelle Zuständigkeit grundsätzlich bis Ende der Kantonszuständigkeit Geltung haben soll.