Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.79 Der von der GSI beauftragte regionale Partner trägt die operative Gesamtverantwortung für den Integrationsprozess der Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG in seinem Perimeter. Er kann an mehreren Standorten im Zuständigkeitsgebiet tätig sein. Ab dem