4.5.4. Weder das SAFG noch die SAFV äussern sich explizit zu dieser Frage, definieren aber die Zuständigkeit der regionalen Partner primär geografisch, indem die regionalen Partner mittels Leistungsvertrag für einen bestimmten geografisch definierten Perimeter «beliehen» werden.78 Die zuständige Stelle der GSI weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 zu. Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.79