Ziehen jedoch Personen rechtmässig in einen anderen Perimeter (beispielsweise anerkannte Flüchtlinge, welche freie Niederlassungswahl innerhalb des Kantons haben),77 fragt sich, welches der relevante Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit eines regionalen Partners ist. Im Einzelnen zu prüfen ist, ob die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz fortbesteht, auch wenn die Beschwerdeführenden rechtmässig ausserhalb des Perimeters der Vorinstanz Wohnsitz genommen haben.