Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht vorbringt, ist ein Grundpfeiler von «NA-BE», dass eine dem Kanton zugewiesene Person des Asylbereichs bis zu ihrer finanziellen Selbständigkeit bzw. bis zum Zuständigkeitswechsel in die Wohnsitzgemeinde grundsätzlich durchgehend vom gleichen regionalen Partner betreut und beim Integrationsprozess begleitet werden soll. Ziehen jedoch Personen rechtmässig in einen anderen Perimeter (beispielsweise anerkannte Flüchtlinge, welche freie Niederlassungswahl innerhalb des Kantons haben),77 fragt sich, welches der relevante Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit eines regionalen Partners ist.