4.5.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Umzug der Beschwerdeführenden nach X.___ im Februar 2021 einen Zuständigkeitswechsel zur Folge hat oder nicht. Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht vorbringt, ist ein Grundpfeiler von «NA-BE», dass eine dem Kanton zugewiesene Person des Asylbereichs bis zu ihrer finanziellen Selbständigkeit bzw. bis zum Zuständigkeitswechsel in die Wohnsitzgemeinde grundsätzlich durchgehend vom gleichen regionalen Partner betreut und beim Integrationsprozess begleitet werden soll.