Da bereits ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart worden sei, habe die Vorinstanz auf eine schriftliche Beantwortung des Antrags verzichtet. Anlässlich des Termins vom 11. Juni 2021 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass die im Antrag aufgeführten Gründe keinen Regionenwechsel begründen würden, da der Fokus von «NA-BE»75 insbesondere auch auf der durchgehenden Fallführung liege und er trotzdem die Integrationsangebote in Zollikofen besuchen könne, auch wenn weiterhin die Vorinstanz zuständig sei. Aus den genannten Gründen sei der Antrag der Beschwerdeführenden nicht an die GSI weitergeleitet worden.76