Mit E-Mail vom 21. Mai 2021 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass die Vorinstanz seinen Antrag erhalten habe und sie ihn nach den Ferien von beiden zuständigen Personen über das weitere Vorgehen informieren werde. Da bereits ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart worden sei, habe die Vorinstanz auf eine schriftliche Beantwortung des Antrags verzichtet.