4.4.13 Die Vorinstanz ist ihren Pflichten demnach nur ungenügend nachgekommen. Daher hat sie die Folgen der verzögerten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von D.___ ab Mai 2021 bis und mit September 2021 zu tragen. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden rückwirkend für die Monate Mai bis und mit September 2021 die Differenz zwischen Flüchtlings- und Asylsozialhilfe, ausmachend insgesamt CHF 750.00, auszubezahlen. 4.5. Ignorieren des Antrags auf Organisationenwechsel