4.4.12 Nach dem Geschriebenen hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden somit viel früher und deutlicher informieren müssen. Auch hätte sie sich vergewissern müssen, dass die Beschwerdeführenden verstanden haben, dass sie beim SEM ein Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einreichen müssen. Zudem hätte sie die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs unterstützen müssen.