4.4.11 Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob er beim SEM bereits ein Gesuch eingereicht habe, damit Sohn D.___ auch in seinen Flüchtlingsstatus miteinbezogen werde.72 Zudem wurden die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2021 gemäss unbestrittenen Angaben der Vorinstanz nochmals auf die Meldepflicht hingewiesen.73 Das Gesuch wurde aber dennoch erst rund ein halbes Jahr nach der Geburt von D.___ gestellt. Dies ist zu spät, zumal die Beschwerdeführenden mehrmals ausdrücklich nachgefragt haben, aber offensichtlich Mühe bekundet haben, das Gesuch eigenständig beim SEM einzureichen.