erst nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Flüchtlingssozialhilfe ausbezahlt. Fraglich ist indessen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht viel früher auf diesen Umstand hätte hinweisen und sie bei der Einreichung des Gesuchs um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besser hätte unterstützen müssen.