Hiervon abgezogen hat die Vorinstanz einen Betrag von insgesamt CHF 241.50. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 91.25 (Serafe Gebühren Juli bis Dezember 2020) sowie CHF 150.25 (Korrektur Budget 05/21). Gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021 handelt es sich bei den CHF 150.25 um die Differenz zwischen CHF 372.25 (Pauschale Grundbedarf pro Person Asylsozialhilfe Vierpersonenhaushalt) und den im Mai 2021 fälschlicherweise ausbezahlten CF 522.50 (Pauschale Grundbedarf pro Person Flüchtlingssozialhilfe Vierpersonenhaushalt).