Diesem Betrag gegenübergestellt wurde der Grundbedarf Flüchtlingssozialhilfe von 3 x CHF 179.40 (Pauschale pro Person im Dreipersonenhaushalt bis zur Geburt von D.___ pro Rata), der Grundbedarf Flüchtlingssozialhilfe von CHF 378.15 (Pauschale pro Person im Vierpersonenhaushalt ab der Geburt von D.___ pro Rata) plus einmal der Grundbedarf Asylsozialhilfe von CHF 269.40 (Pauschale pro Person in einem Vierpersonenhaushalt für D.___, pro Rata ab Geburt). Aus dieser Gegenüberstellung resultierte die Differenz von CHF 124.05, welche den Beschwerdeführenden ausbezahlt wurde.