4.4.5 Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 31 Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d SHV wird der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt von anerkannten Flüchtlingen wie folgt festgelegt.67 Haushaltsgrösse Pauschale pro Haushalt Pauschale pro Person eine Person CHF 977 CHF 977 zwei Personen CHF 1495 CHF 748