Die Kinder und Personen gelten bis zur Anerkennung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern eigentlich als Personen im Asylverfahren.65 Bis zur Zuerkennung der abgeleiteten, derivativen Flüchtlingseigenschaft wird Asylsozialhilfe ausgerichtet. Dies gilt für alle Personen mit abgeleiteter, derivativer Flüchtlingseigenschaft (und allenfalls Familienasyl). Neben den nachgereisten Personen somit auch für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.66