Damit übereinstimmend lässt sich den «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 11 vom 6. August 2021) Folgendes entnehmen: Der Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe entsteht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, d.h. am Tag des positiven Asylentscheides. Oft kommt es zu Verzögerungen der Informationsweitergabe über die Anerkennung auf Grund von Prozessen zwischen SEM und Kanton oder anderen Stellen. Die Sozialhilfe wird deshalb ab Anerkennungsdatum verfügt durch die regionalen Partner und die Differenz zwischen Asylsozial- hilfe- und Flüchtlingssozialhilfeansatz wird nachträglich ausbezahlt.