4.4.3 Die Beschwerdeführenden weisen mit Stellungnahme vom 15. November 2021 darauf hin, erst seit Oktober werde der ordentliche Grundbedarf Sozialhilfe für D.___ ausgerichtet. Seit seiner Geburt im März, also sechs Monate lang, hätten sie für ihn lediglich Asylhilfe erhalten – obwohl die Verzögerung durch die Vorinstanz entstanden sei. 4.4.4 D.___ ist am 10. März 2021 zur Welt gekommen. Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG62 werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Demgegenüber erhalten in der Schweiz geborene Kinder von