Aufgrund eines internen Missverständnisses sei der Grundbedarf jedoch zu spät ausbezahlt worden, wofür sich die Vorinstanz bei der Familie A.___ entschuldige. Anlässlich des Termins vom 11. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er beim SEM einen Antrag auf Einbezug der Flüchtlingseigenschaft für seinen Sohn stellen müsse. Die Vorinstanz habe ihn bereits per Mail am 17. Mai 2021 gefragt, ob er diesen Antrag eingereicht habe, jedoch nie eine Antwort erhalten (siehe Mail vom 17. Mai 2021). Das entsprechende Formular sei dem Beschwerdeführer am selbigen Termin abgegeben worden.60