4.4.2 Die Vorinstanz erwidert, bei der Prüfung des Dossiers sei aufgefallen, dass D.___ für den Monat Mai fälschlicherweise der Sozialhilfetarif für anerkannte Flüchtlinge ausbezahlt worden sei. Da in der Schweiz geborene Kinder nicht bereits kraft Geburt oder durch ihre Erfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine Flüchtlingseigenschaft erhalten würden, seien Neugeborene zunächst im Besitz eines N-Status.59 D.___ werde deshalb – solange kein rechtskräftiger Asylentscheid vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorliege – der Asylsozialhilfetarif ausbezahlt. Laut Art. 2 SADV habe D.___ somit Anspruch auf die Auszahlung eines Grundbedarfs in Höhe von