4.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz vergüte den Grundbedarf für D.___ nur als Asylhilfe, also CHF 150.00 tiefer, obwohl der Fehler nicht bei ihnen, sondern bei der Vorinstanz liege: Die Vorinstanz habe die Meldepflicht beim Kanton vernachlässigt. Zudem habe die Vorinstanz erst ab Mai den Grundbedarf für D.___ ausbezahlt, während für die Monate März und April keine Zahlungen geleistet worden seien.58