4.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die geltend gemachten Fahrkosten noch nicht geprüft, obschon sie dazu verpflichtet ist. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die geltend gemachten Verkehrsauslagen innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids zu prüfen und den Beschwerdeführenden schriftlich Bescheid zu geben bzw. allfällige Abgeltungen direkt auszurichten. 4.4. Vergütung Grundbedarf für Sohn D.___