Alfamino 58.7 21.06.2021 Verrechnung durch Doppelzahlung vom 20.04.2021 Alfamino 58.7 17.06.2021 Verrechnung durch Doppelzahlung vom 08.05.2021 Aus dieser Liste geht hervor, dass alle eingereichten Belege gemäss Kaufquittung verbucht und ausbezahlt wurden, auch die Beträge vom 14. Mai 2021 à CHF 58.70 sowie vom 3. Mai 2021 à CHF 58.70. Die Aufstellung der Vorinstanz erscheint schlüssig und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Die Beschwerdeinstanz kommt daher zum Schluss, dass die Spezialnahrung für Sohn D.___ bis dato abgegolten wurde. Daher erweist sich die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden als gegenstandslos.