4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abrechnungen der Vorinstanz seien nicht nur intransparent, sondern unvollständig und fehlerhaft. So müssten sie beispielsweis für ihren Sohn D.___ wegen einer Milchallergie Babynahrung in der Apotheke kaufen; die Belege hätten sie jeweils an ihren Sozialberater bei der Vorinstanz gesandt. Diese habe jedoch nur einen Teil der Apothekenrechnungen zurückerstattet.47