Schon nur in Anbetracht der herausfordernden Zeit nach der Geburt eines Kindes wäre eine enge Begleitung der Beschwerdeführenden angezeigt gewesen. Die Vorinstanz ist daher an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in künftigen vergleichbaren Fällen die Anmeldung von neugeborenen Kindern bei der Krankenkasse unverzüglich an die Hand zu nehmen ist und bei Unklarheiten gegebenenfalls direkt beim Zivilstandesamt oder der Krankenkasse nachgefragt werden muss.