4.1.6. Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz D.___ während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens bei der Visana angemeldet, und D.___ konnte rückwirkend ab seiner Geburt krankenversichert werden. Den Beschwerdeführenden ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass die Anmeldung bei einer Krankenversicherung viel früher hätte erfolgen können und müssen. Diesbezüglich ist die Vorinstanz ihren Pflichten nur ungenügend nachgekommen. Schon nur in Anbetracht der herausfordernden Zeit nach der Geburt eines Kindes wäre eine enge Begleitung der Beschwerdeführenden angezeigt gewesen.