4.1.5. Die Beschwerdeführenden erfüllen unbestrittenermassen die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Flüchtlingssozialhilfe. 40 Demnach ist die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden zur persönlichen Hilfe verpflichtet.41 Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Sie umfasst ein breites, nicht abschliessendes Leistungsspektrum wie soziale Beratung, Vermittlung von Dienstleistungen, Arbeit und Wohnraum, Budgetberatung, Schuldensanierung sowie die Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen.42