4.1.2. Die Vorinstanz erwidert, sie habe den Kanton am 9. April 2021 per Mutationsmeldung im NFAM über die Geburt von D.___ informiert. Aufgrund der fehlenden Vollmacht und weil ihr der Kinderarzt unbekannt gewesen sei, habe D.___ nicht bei der Krankenkasse angemeldet werden können. Der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er noch Unterlagen für die Beurkundung durch das Zivilstandesamt einreichen müsse. Ausserdem sei er gefragt worden, ob er diese Dokumente zu Hause habe oder ob es für ihm möglich sei, die Dokumente zu beschaffen. Zudem sei er zu einem Termin eingeladen worden, um alles bei einem persönlichen Gespräch zu besprechen.