Je grundlegender der Verfahrensausgang die rechtsuchende Person betrifft, umso schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche Erledigung.29 Erweist sich die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie zur Gutheissung und zur Anweisung an die fehlbare (oder zuständige) Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden, allenfalls kombiniert mit der Weisung, die notwendigen (strukturellen, organisatorischen) Vorkehren zu treffen, um künftig eine zeitgerechte Geschäftserledigung sicherzustellen.