Wenn keine Vorschriften über die Verfahrensdauer bestehen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Sache und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Wesentliche Umstände stellen die Schwierigkeiten und der Umfang der Sache dar, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien, die Art der Behandlung durch die Behörden und das Verhalten der Parteien. Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist;