Zwar sind personelle und sachliche Mittel der befassten Behörde ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Vorschriften. Wenn keine Vorschriften über die Verfahrensdauer bestehen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Sache und die gesamten Umstände zu berücksichtigen.