3.7. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. 27 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt einen Entscheid zu treffen, das Verfahren jedoch ungebührlich verschleppt.28 Ob die Behörde an der überlangen Verfahrensdauer ein Verschulden trägt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Zwar sind personelle und sachliche Mittel der befassten Behörde ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen.