Verhalten der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung respektive –verzögerung darstellt. Bei Bejahung dieser Frage ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die unterlassenen Handlungen – Übertragung des Mandats, Entrichtung ausstehender Abrechnungen, Budgetkorrekturen zu Gunsten der Beschwerdeführenden – innert Frist an die Hand zu nehmen.16 3. Rechtsgrundlagen