1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Vorliegend ist zu prüfen, ob «grobfahrlässigen Vernachlässigungen der Betreuungspflicht» (im Einzelnen: fehlende Übertragung des Mandats, ausstehender Abrechnungen, fehlerhafte Budgets) bzw. ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Vorinstanz vorliegen. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob das