Die Beschwerdeführenden haben vorliegend nicht unangemessen lange mit der Erhebung der Beschwerde zugewartet. Zu beachten ist ebenfalls, dass das Untätigsein der Vorinstanz teilweise bis heute andauert. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.5 Auf die im Übrigen gemäss Art. 32 VRPG formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.