Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verzögerten oder verweigerten) Akt massgeblichen Beschwerdefristen (d.h. vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 67 VRPG). Für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert; auf die Verwirkung dieses Beschwerderechts dürfte freilich, besondere Umstände vorbehalten, nur mit Zurückhaltung zu schliessen sein.15 Die Beschwerdeführenden haben vorliegend nicht unangemessen lange mit der Erhebung der Beschwerde zugewartet.