Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt.13 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Anträge und am Tätigwerden der Vorinstanz. Zudem sind sie als Adressaten der fiktiven Verfügung ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 65 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG).