49 Abs. 2 VRPG10). Dies erlaubt einem Betroffenen, das behördliche Nichtstun mit Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen und die Behörde gegebenenfalls zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Obwohl sich Art. 49 Abs. 2 VRPG aufgrund seiner systematischen Stellung nur auf das Verwaltungsverfahren bezieht, findet er auch in den Rechtsmittelverfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege Anwendung.11 Die Beschwerde vom 7. Juni 2021 ist somit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen zu nehmen.12