Bürgerinnen und Bürger haben nicht nur Anspruch darauf, dass die Behörden Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und dem Gemeinwesen mit Verfügung regeln, sondern auch, dass sie dies innert angemessener Frist tun. Daher werden sowohl das unrechtmässige Verweigern (Rechtsverweigerung) als auch das unrechtmässige Verzögern (Rechtsverzögerung) einer Verfügung als anfechtbare Verfügungen fingiert (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG10).