1.2 Vorliegend fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung. Entsprechend rügen die Beschwerdeführenden unter dem Titel «grobfahrlässige Vernachlässigungen der Betreuungspflicht» verschiedene Unterlassungen der Vorinstanz (Nichtbehandeln der Anträge auf Organisationenwechsel, ausstehende Abrechnungen sowie Budgetkorrekturen).