1.1 Zur Übertragung von Aufgaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG7 an Dritte schliesst das Amt für Integration und Soziales (AIS) Leistungsverträge mit geeigneten Trägerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Art. 5 SAFG.8 Das AIS hat mit der Vorinstanz einen Leistungsvertrag abgeschlossen und ihr Aufgaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG übertragen. Als einer von (fünf) regionalen Partnern erbringt die Vorinstanz die ihr übertragenen Aufgaben für ihren Perimeter (Region M.__).9 Die Vorinstanz ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben verfügungsberechtigt (Art. 10 Abs. 2 SAFG). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar.