Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1530 / kr, stm, mr Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2021 in der Beschwerdesache Herr und Frau A.___ Beschwerdeführende gegen B.___ Vorinstanz betreffend grobfahrlässige Vernachlässigungen der Betreuungspflicht (Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. Juni 2021) 1/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 I. Sachverhalt 1. Herr und Frau A.___ (fortan: Beschwerdeführende) sind am 21. Februar 2019 in die Schweiz eingereist. Sie sind anerkannte Flüchtlinge und werden seit Juli 2020 von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SAFG1 unterstützt. Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und Eltern zweier Kinder (geb. 2016 und 2021). 2 Seit Feb- ruar 2021 wohnen sie in der Gemeinde X.___. 2. Am 7. Juni 2021 haben die Beschwerdeführenden bei der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Rechtsverweigerungsbeschwerde3 erhoben. Sie be- antragen was folgt: «Der B.___ ist das Mandat zu entziehen. Die ausstehenden Abrechnungen sind zu entrichten. Die Budgetkorrekturen zu unseren Gunsten sind durchzuführen.» 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz stellt in ihrer Beschwerdevernehmlas- sung vom 23. Juni 2021 keinen Antrag zum Verfahrensausgang. 4. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Gene- ralsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Be- schwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI5 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI6). 5. Am 3. November 2021 reichte die Vorinstanz eine Ergänzung zur Beschwerdevernehm- lassung sowie verschiedene Belege ein. Mit Stellungnahme 15. November 2021 hielten die Be- schwerdeführenden vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 2 Vgl. unpag. Vorakten, Integrationsplan, Stammdaten 3 Vgl. E. 1.2 hiernach 4 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 5 Verordnung vom 30 Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 6 Direktionsverordnung vom 17 Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integ- rationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2). 2/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zur Übertragung von Aufgaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG7 an Dritte schliesst das Amt für Integration und Soziales (AIS) Leistungsverträge mit geeigneten Trägerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Art. 5 SAFG.8 Das AIS hat mit der Vorinstanz einen Leistungsvertrag abge- schlossen und ihr Aufgaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG übertragen. Als einer von (fünf) regionalen Part- nern erbringt die Vorinstanz die ihr übertragenen Aufgaben für ihren Perimeter (Region M.__).9 Die Vorinstanz ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben verfügungsberechtigt (Art. 10 Abs. 2 SAFG). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. 1.2 Vorliegend fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung. Entsprechend rügen die Beschwerde- führenden unter dem Titel «grobfahrlässige Vernachlässigungen der Betreuungspflicht» verschie- dene Unterlassungen der Vorinstanz (Nichtbehandeln der Anträge auf Organisationenwechsel, aus- stehende Abrechnungen sowie Budgetkorrekturen). Bürgerinnen und Bürger haben nicht nur Anspruch darauf, dass die Behörden Rechtsverhältnisse zwi- schen ihnen und dem Gemeinwesen mit Verfügung regeln, sondern auch, dass sie dies innert ange- messener Frist tun. Daher werden sowohl das unrechtmässige Verweigern (Rechtsverweigerung) als auch das unrechtmässige Verzögern (Rechtsverzögerung) einer Verfügung als anfechtbare Verfügun- gen fingiert (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG10). Dies erlaubt einem Betroffenen, das behördliche Nichtstun mit Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmitte- linstanz auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen und die Behörde gegebenenfalls zu ei- nem aktiven Handeln zu bewegen. Obwohl sich Art. 49 Abs. 2 VRPG aufgrund seiner systematischen Stellung nur auf das Verwaltungsverfahren bezieht, findet er auch in den Rechtsmittelverfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege Anwendung.11 Die Beschwerde vom 7. Juni 2021 ist somit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen zu neh- men.12 7 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Be- treuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversor- gung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligen- arbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 8 Art. 10 Abs. 1 SAFG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI 9 Art. 5 Abs. 1 SAFG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Müller, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 Abs. 2, N. 91, mit wei- teren Hinweisen 12 Vgl. auch Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2021 3/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 1.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt – ein wesentlicher Aspekt der Verfahrens- fairness. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt.13 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Anträge und am Tätigwerden der Vorinstanz. Zudem sind sie als Adressaten der fiktiven Verfügung ohne weiteres zur Beschwerde be- fugt (Art. 65 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 1.4 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Be- schwerde geführt werden. Sie ist nicht fristgebunden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verfahren von allen Beteiligten zu beherzigen ist (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV14) und der gebietet, als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen, setzt hier jedoch Grenzen: Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verzögerten oder verweigerten) Akt massgeblichen Be- schwerdefristen (d.h. vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 67 VRPG). Für den Be- ginn des Fristenlaufs massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert; auf die Verwirkung dieses Beschwerderechts dürfte freilich, besondere Umstände vorbehalten, nur mit Zurückhaltung zu schliessen sein.15 Die Beschwerdeführenden haben vorliegend nicht unangemessen lange mit der Erhebung der Beschwerde zugewartet. Zu beachten ist ebenfalls, dass das Untätigsein der Vorinstanz teilweise bis heute andauert. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.5 Auf die im Übrigen gemäss Art. 32 VRPG formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Vorliegend ist zu prüfen, ob «grobfahrlässigen Vernachlässigungen der Betreuungspflicht» (im Einzel- nen: fehlende Übertragung des Mandats, ausstehender Abrechnungen, fehlerhafte Budgets) bzw. ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Vorinstanz vorliegen. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob das 13 VGE 200.2020.823 vom 17. Juni 2021, E 1.1.2; Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 Abs. 2, N. 100, mit weiteren Hinweisen 14 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 15 Müller, a.a.O., Art. 49 Abs. 2, N. 99, mit weiteren Hinweisen 4/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Verhalten der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung respektive –verzögerung darstellt. Bei Bejahung dieser Frage ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die unterlassenen Handlungen – Übertragung des Mandats, Entrichtung ausstehender Abrechnungen, Budgetkorrektu- ren zu Gunsten der Beschwerdeführenden – innert Frist an die Hand zu nehmen.16 3. Rechtsgrundlagen 3.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV17). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV18). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG19 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV, SADV20 und SHV21). 3.2. Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Bei- träge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG) sowie für anerkannte Flücht- linge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). 3.3. Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. 3.4. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Die Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe sind im Kapitel 3 bzw. den Art. 22 bis 54 SHG geregelt. 3.5. Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als be- dürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen 16 Vgl. auch VGE 200.2020.823 vom 17. Juni 2021, E 1.1.2; Müller, a.a.O., Art. 49 Abs. 2, N. 101, mit weiteren Hinwei- sen 17 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 18 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 19 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 20 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 21 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 5/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Bera- tung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien22 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). 3.6. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), Integrationszulagen und/oder Einkommens-Frei- beträgen zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositio- nen, welche im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen sind. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL).23 SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen und ermöglichen es, einerseits Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Daraus ergeben sich grundversorgende SIL, welche zu gewähren sind, sobald ein bestimmter Bedarf eingetreten ist, und fördernde SIL, wodurch die unterstützte Person einem nützlichen und mit der So- zialhilfe angestrebten Ziel näher gebracht wird. Bei der Beurteilung, ob die Kosten übernommen wer- den, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der SIL ist der Ermessenspiel- raum von sehr klein bis zu sehr gross, wobei auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüber stehen. In jedem Fall ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu begründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Bei der Gewährung von grundversorgenden SIL wie krankheits- oder behinderungs- bedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten hat die Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Bei der Gewährung von fördernden SIL hat die Behörde meist ein grosses Ermessen, aber gleichzeitig auch Gelegenheit du eine Verantwor- tung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern.24 Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget be- rücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo).25 Für die Unterscheidung, was zum GBL gehört und was darüber hinaus geht, ist neben dem Umfang 22 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 23 SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1-1 24 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1 25 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1 und B.2.1 6/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 auch der Zweck der Leistung massgebend: Dient die begehrte Leistung nicht der Abdeckung eines bei vielen unterstützten Personen regelmässig auftretenden Bedarfs, wird dieser nicht mehr durch den GBL erfasst, sondern ist mit weiteren Leistungen (SIL) zu befriedigen.26 3.7. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. 27 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt einen Entscheid zu treffen, das Verfahren jedoch ungebührlich verschleppt.28 Ob die Behörde an der überlangen Ver- fahrensdauer ein Verschulden trägt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Zwar sind personelle und sachli- che Mittel der befassten Behörde ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die An- gemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Vorschriften. Wenn keine Vorschriften über die Verfahrensdauer bestehen, sind für die Beurteilung der Angemes- senheit der Verfahrensdauer die Natur der Sache und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Wesentliche Umstände stellen die Schwierigkeiten und der Umfang der Sache dar, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien, die Art der Behandlung durch die Behörden und das Verhalten der Parteien. Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliess- lich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Je grundlegender der Verfahrensausgang die rechtsuchende Person betrifft, umso schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche Erledigung.29 Erweist sich die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie zur Gutheissung und zur Anweisung an die fehlbare (oder zuständige) Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden, allen- falls kombiniert mit der Weisung, die notwendigen (strukturellen, organisatorischen) Vorkehren zu tref- fen, um künftig eine zeitgerechte Geschäftserledigung sicherzustellen. Ausnahmsweise fällt die Rechtsmittelinstanz auch gleich den Entscheid in der Hauptsache. Dies fällt nach der Rechtsprechung namentlich dann in Betracht, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, die beschwerde- führende Partei eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil darstellt. In diesem Fall besteht kein zusätzliches Interesse an einer separaten Feststellung der Rechtsverweigerung und rechtfertigt es sich, die Entscheidzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz auszudehnen.30 Die Rechts- verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat sodann keinen Devolutiveffekt in Bezug auf 26 Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 290 27 Vgl. statt vieler: BVR 2011/564, E. 2.2, mit Hinweisen 28 Vgl. BVR 2002/571 E. 2 29 BVR 2002/571, E. 2, mit Hinweisen 30 VGE 200.2020.823 vom 17. Juni 2021, E 1.1.2; Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 Abs. 2, N. 101, mit weiteren Hinweisen 7/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 die Hauptsache. Das Einreichen der Beschwerde hindert die mit der Sache befasste Behörde somit nicht, eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen. Im Gegenteil: Darin liegt das eigentliche Ziel der Beschwerde. Ergeht während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsver- zögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist von der angerufenen Behörde abzuschreiben.31 4. Rügen Nachfolgend sind die unter dem Titel «grobfahrlässige Vernachlässigungen der Betreuungspflicht» vorgebrachten Rügen im Einzelnen zu prüfen: 4.1. Missachtung der Meldepflichten nach der Geburt von Sohn D.___ (geb. 10. März 2021) 4.1.1. Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten bereits während der Schwangerschaft die Vo- rinstanz gebeten, alle nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Sie hätten die Vorinstanz über die Geburt am 10. März informiert und gleichzeitig gebeten, ihnen dringend die Krankenkassenkarte zukommen zu lassen. Ihr Sohn habe bis zum 20. April im Spital bleiben müssen. Am 4. Mai habe ihnen ihr Sozi- alberater bei der Vorinstanz Folgendes geschrieben: «Wir sind dran, damit Ihr Kind verschachert wird bei der Visana.» Doch noch heute habe D.___ keine Krankenkassenkarte, was Arztbesuche und Me- dikamentenbezüge erschwere. Auch bei der Anmeldung zur Beurkundung beim Kanton hätten sie keine Unterstützung erhalten; die Vorinstanz habe auf all ihre Anfragen nicht reagiert. Erst dank der direkten Kontaktnahme eines Mitglieds der Kirchgemeinde mit dem zuständigen Zivilstandsamt hätten sie erfahren, dass sie lediglich die blauen Reiseausweise hätten einsenden müssen, was die Sozial- berater der Vorinstanz nicht wissen (oder zumindest nicht mitteilen) würden.32 4.1.2. Die Vorinstanz erwidert, sie habe den Kanton am 9. April 2021 per Mutationsmeldung im NFAM über die Geburt von D.___ informiert. Aufgrund der fehlenden Vollmacht und weil ihr der Kin- derarzt unbekannt gewesen sei, habe D.___ nicht bei der Krankenkasse angemeldet werden können. Der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er noch Un- terlagen für die Beurkundung durch das Zivilstandesamt einreichen müsse. Ausserdem sei er gefragt worden, ob er diese Dokumente zu Hause habe oder ob es für ihm möglich sei, die Dokumente zu beschaffen. Zudem sei er zu einem Termin eingeladen worden, um alles bei einem persönlichen Ge- spräch zu besprechen. Der vorgeschlagene Termin vom 21. Mai 2021 habe dem Beschwerdeführer jedoch nicht gepasst, weshalb ein Termin nach den Ferien der zuständigen Sozialberaterin vereinbart worden sei, nämlich am 11. Juni 2021.33 31 Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 Abs. 2, N. 102, mit weiteren Hinweisen 32 Beschwerde vom 7. Juni 2021, S. 1 Ziff. 1) 33 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021, S. 2 8/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Ergänzend führt die Vorinstanz am 3. November 2021 aus, mittlerweile sei die Anmeldung von D.___ für die Krankenversicherung abgeschlossen worden. D.___ habe lange keine Krankenkassenkarte erhalten, weil die AHV-Nummer gefehlt habe. Die AHV-Nummer wiederum habe nicht erstellt werden können, weil die Geburtsurkunde gefehlt habe. Das Verfahren rund um die Geburtsurkunde beim Zi- vilstandesamt habe sich leider aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen. Zum einen wegen dem Zuständigkeitswechsel, zum anderen auch, weil das Zivilstandesamt weder gegenüber dem Be- schwerdeführer noch der zuständigen Sozialberaterin bei der Vorinstanz klar kommuniziert habe, dass es bei Flüchtlingen reiche, ihren Reisepass einzuschicken und nicht alle auf dem ursprünglichen Brief aufgelisteten Unterlagen eingereicht werden müssten. Die Vorinstanz habe einen Dolmetscher für den Termin beim Zivilstandesamt organisiert und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Mittlerweile habe D.___ die Geburtsurkunde sowie eine Krankenkassenkarte erhalten.34 4.1.3. Die Beschwerdeführenden nehmen am 15. November 2021 dahingehend Stellung, die Ar- gumentation der Vorinstanz, wonach das Zivilstandesamt unklar kommuniziert habe, sei inakzeptabel; ein Telefonat mit dem zuständigen Zivilstandesbeamten hätte genügt, um an die erforderliche Infor- mation zu gelangen. Auch wäre es gar nicht nötig gewesen, einen Dolmetscher für den Termin beim Zivilstandesamt zu organisieren, weil lediglich die Personalien überprüft worden seien. 4.1.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 23. April 2021 über die Geburt von D.___ informiert und nachfragt hat, in welchem Stadium die «Identifikationsver- fahren für die Versicherung» seien.35 Am 3. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Zivilstandesamtes und Spitals an die Vorinstanz weitergeleitet und sie gebeten, die notwendigen Vor- kehren bis spätestens am 21. Mai 2021 zu treffen. Am 4. Mai 2021 antwortete die Vorinstanz, sie sei dran, damit D.___ bei der Visana «verschachert» (versichert) werde.36 Am 11. Mai 2021 fragte der Beschwerdeführer erneut bei der Vorinstanz nach, welche Vorkehren diese bereits getroffen habe. Die Vorinstanz antwortete am 17. Mai 2021, sie habe dem Kanton die Geburt von D.___ gemeldet, den Ausweis sollten die Beschwerdeführenden in den nächsten Wochen erhalten, auch die Anmel- dung bei der Krankenkasse sei in Bearbeitung. Zudem machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er dem Zivilstandesamt noch einige Dokumente schicken müsse wie bei- spielsweise Auszüge aus dem Geburts- und Eheregister. Sie fragte ihn zudem, ob er diese Dokumente zu Hause habe oder ob es ihm möglich sei, sie zu organisieren. Schliesslich schlug die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen persönlichen Besprechungstermin am 21. Mai 2021 vor.37 Am 1. Juni 2021 schrieb der Beschwerdeführer der Vorinstanz, er wisse nicht, ob D.___ eine Krankenver- sicherung habe oder nicht. Dadurch habe er ständig Probleme mit dem Krankenhaus und dem Haus- arzt und bekomme ständig Post mit der Aufforderung, ein Formular auszufüllen.38 Am 10. Juli 2021 34 Beschwerdevernehmlassung Ergänzung vom 3. November 2021 35 E-Mail Korrespondenz Beschwerdeführende – Vorinstanz vom 23. April bis 1. Juni 2021, Beschwerdebeilage 1 36 E-Mail Korrespondenz Beschwerdeführende – Vorinstanz vom 23. April bis 1. Juni 2021, Beschwerdebeilage 1 37 Beilagen zur Beschwerdevernehmlassung, Vorakten 38 E-Mail Korrespondenz Beschwerdeführende – Vorinstanz vom 23. April bis 1. Juni 2021, Beschwerdebeilage 1 9/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 bestätigte die Krankenversicherung Visana, dass D.___ rückwirkend ab dem 10. März 2021 kranken- versichert sei.39 4.1.5. Die Beschwerdeführenden erfüllen unbestrittenermassen die Voraussetzungen für die Aus- richtung von Flüchtlingssozialhilfe. 40 Demnach ist die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführen- den zur persönlichen Hilfe verpflichtet.41 Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Sie umfasst ein breites, nicht abschliessendes Leistungsspekt- rum wie soziale Beratung, Vermittlung von Dienstleistungen, Arbeit und Wohnraum, Budgetberatung, Schuldensanierung sowie die Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen.42 Den «Kantonalen Vor- gaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 11 vom 6. August 2021)43 lässt sich bezüglich Anmeldung bei einer Krankenkasse entnehmen, dass bei Geburten oder Personen von an- erkannten Flüchtlingen, die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen, von Zuweisung an eine An- meldung in der Einzelversicherung durch die zuständigen regionalen Partner erfolgt, obwohl die Kinder und Personen bis zur Anerkennung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern eigentlich als Personen im Asylverfahren gelten.44 Die Frist zur Meldung der Geburt beim Zivilstandsamt beträgt drei Tage (Art. 35 Abs. 1 ZStV45, für den Abschluss einer Krankenversicherung drei Monate (Art. 3 Abs. 1 KVG46). Die Vorinstanz hätte D.___ somit im Rahmen der persönlichen Hilfe entweder selber zeitnah bei einer Krankenversicherung anmelden oder aber die Eltern dergestalt unterstützen müssen, dass diese die Anmeldung innert nützlicher Frist selber hätten vornehmen können. 4.1.6. Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz D.___ während der Hängigkeit des Beschwerde- verfahrens bei der Visana angemeldet, und D.___ konnte rückwirkend ab seiner Geburt krankenver- sichert werden. Den Beschwerdeführenden ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass die Anmeldung bei einer Krankenversicherung viel früher hätte erfolgen können und müssen. Diesbezüglich ist die Vorinstanz ihren Pflichten nur ungenügend nachgekommen. Schon nur in Anbetracht der herausfor- dernden Zeit nach der Geburt eines Kindes wäre eine enge Begleitung der Beschwerdeführenden angezeigt gewesen. Die Vorinstanz ist daher an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in künftigen vergleichbaren Fällen die Anmeldung von neugeborenen Kindern bei der Krankenkasse unverzüglich an die Hand zu nehmen ist und bei Unklarheiten gegebenenfalls direkt beim Zivilstandesamt oder der Krankenkasse nachgefragt werden muss. 39 Versicherungspolice 2021, gültig ab 20.03.2021 bis 30.06.2021, Versicherungspolice 2021, gültig ab 01.07.2021 bis 31.07.2021, Versicherungspolice 2021, gültig ab 01.08.2021 bis 31.12.2021, alle Beilagen zur ergänzten Beschwerde- vernehmlassung vom 3. November 2021 40 Vgl. insbes. Art. 27 SAFG i.V.m. Art. 23 SHG 41 Vgl. Art. 27 SAFG i.V.m. Art. 29 SHG 42 Art. 29 SHG sowie Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 213 43 Die «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich werden vom Amt für Integration und Soziales (AIS) der GSI laufend ergänzt und den regionalen Partnern zur Verfügung gestellt. 44 «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, S. 42 Ziff. 8.1 45 Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] 46 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 [SR 832.10] 10/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 4.1.7. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführenden durch die verspätete Anmeldung finanzielle, noch nicht abgegoltene Nachteile erlitten haben. Diese Frage ist zu verneinen, machen doch die Beschwer- deführenden selber ausser einer generellen Erschwerung von Arztbesuchen und Medikamentenbe- zügen keine weiteren Nachteile geltend. Daher erweist sich die Rüge der Missachtung der Melde- pflichten als gegenstandslos. 4.2. Rückerstattung Spezialnahrung für Sohn D.___ 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abrechnungen der Vorinstanz seien nicht nur intrans- parent, sondern unvollständig und fehlerhaft. So müssten sie beispielsweis für ihren Sohn D.___ we- gen einer Milchallergie Babynahrung in der Apotheke kaufen; die Belege hätten sie jeweils an ihren Sozialberater bei der Vorinstanz gesandt. Diese habe jedoch nur einen Teil der Apothekenrechnungen zurückerstattet.47 4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 30. April sowie 5. und 9. Mai 2021 an die Vorinstanz gewandt und diese um Rückerstattung von Babyspezial- nahrung, insbesondere von mehreren Dosen Alfamino à CHF 58.70 gebeten hatte.48 Den E-Mails sind folgende Quittungen der Amavita Apotheke in Y.___ angehängt: - Quittung vom 20. April 2021 à CHF 90.40 - Quittung vom 27. April 2021 à CHF 58.70 - Quittung vom 3. Mai 2021 à CHF 58.70 - Quittung vom 8. Mai 2021 à CHF 58.70 - Quittung vom 14. Mai 2021 à CHF 58.70 4.2.3 Aus dem Unterstützungsbudget Juni 2021 geht hervor, dass die Beträge gemäss Quittungen vom 8. Mai 2021 à CHF 58.70, vom 20. April 2021 à CHF 90.40 sowie vom 27. April 2021 à CHF 58.70 rückerstattet wurden, derweil die Quittungen vom 14. Mai 2021 à CHF 58.70 sowie vom 3. Mai 2021 à CHF 58.70 noch nicht beurteilt wurden. 4.2.4 Die «Übersicht - Auszahlungsliste Alfamino von D.___» (Anhang zur ergänzten Beschwer- devernehmlassung der Vorinstanz vom 3. November 2021) stellt sich wie folgt dar: Alfamino 58.7 08.06.2021 G. (Sachbearbeiterin 1) bei D.___ verbucht korrekt Alfamino 58.7 03.06.2021 G.___ bei D.___ verbucht korrekt Alfamino 58.7 25.05.2021 G.___ bei D.___ verbucht korrekt Alfamino 58.7 28.05.2021 G.___ bei D.___ verbucht korrekt 47 Beschwerde vom 7. Juni 2021 48 Vgl. Beschwerdebeilage 2 11/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Alfamino 58.7 27.04.2021 F.___ Sachbearbeiterin 2) bei Frau A.___ verbucht / G.___ bei D.___ verbucht doppelt ausbezahlt49 Alfamino 90.4 20.04.2021 G.___ / F.___ bei D.___ verbucht / 90.40 (Alfamino und Vitamine doppelt ausbezahlt50 Alfamino 58.7 08.05.2021 F.___ bei Frau A.___ verbucht / G.___ bei D.___ verbucht doppelt ausbezahlt51 Alfamino 58.7 14.05.2021 G.___ bei D.___ verbucht korrekt Alfamino 58.7 19.05.2021 G.___ bei D.___ verbucht korrekt Alfamino 58.7 03.05.2021 G.___ bei D.___ verbucht korrekt Alfamino 58.7 12.06.2021 Verrechnung durch Doppelzahlung vom 27.04.2021 Alfamino 58.7 21.06.2021 Verrechnung durch Doppelzahlung vom 20.04.2021 Alfamino 58.7 17.06.2021 Verrechnung durch Doppelzahlung vom 08.05.2021 Aus dieser Liste geht hervor, dass alle eingereichten Belege gemäss Kaufquittung verbucht und aus- bezahlt wurden, auch die Beträge vom 14. Mai 2021 à CHF 58.70 sowie vom 3. Mai 2021 à CHF 58.70. Die Aufstellung der Vorinstanz erscheint schlüssig und wird von den Beschwerdeführen- den auch nicht bestritten. Die Beschwerdeinstanz kommt daher zum Schluss, dass die Spezialnah- rung für Sohn D.___ bis dato abgegolten wurde. Daher erweist sich die entsprechende Rüge der Be- schwerdeführenden als gegenstandslos. 4.3. Rückerstattung Bahn-Tickets 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe seit Monaten die zur Wahrnehmung der Arztbesuche benötigten Bahn-Tickets trotz mehrmaliger Erinnerungen nicht ausbezahlt.52 Die Vor- instanz äussert sich hierzu weder in der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021 noch deren Ergänzung vom 3. November 2021. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. April 202153 an die Vorinstanz gewandt hatte und um Zahlung für Tickets ersucht hatte: «Guten Tag Frau O.___ und Herr K.___ Ich habe beim Integrationsplan-Meeting Tickets an frau O.___ geliefert. Ich habe noch keine Zahlung dafür erhalten. Wird sich dieses Thema verbessern? Vielen Dank für Verständnis. Freundliche Grüsse Herr A..___» 49 Vgl. auch Unterstützungsbudget Juni 2021, Vorakten 50 Vgl. auch Unterstützungsbudget Juni 2021, Vorakten 51 Vgl. auch Unterstützungsbudget Juni 2021, Vorakten 52 Beschwerde vom 7. Juni 2021 53 Vgl. Beschwerdebeilage 2 12/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 4.3.2 Mit E-Mail vom 26. April 2021 stellte die Vorinstanz in Aussicht, dieses Anliegen zu prüfen. 54 Dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hätte, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. 4.3.3 Verkehrsauslagen wie Billette für Bahn, Tram, Bus, Halbtax-Abo und Velo-Ersatzteile gehören zur wirtschaftlichen Sozialhilfe55 und stellen einen Teil des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) Flüchtlingssozialhilfe dar (6.1 % des GBL pro Monat/Person).56 Im Grundbedarf enthalten sind indessen nur Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo im Ortsnetz bzw. öffentlichen Nachverkehr, d.h. ein- gerechnet sind nur die üblichen Transportkosten am Wohnort der unterstützten Person, während er- höhte Fahrkosten gesondert zu entschädigen sind (Gewährung der Differenz zwischen effektiven Ver- kehrsauslagen und dem bereits im GBL enthaltenen Anteil).57 4.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die geltend gemachten Fahrkosten noch nicht geprüft, obschon sie dazu verpflichtet ist. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzu- weisen, die geltend gemachten Verkehrsauslagen innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids zu prüfen und den Beschwerdeführenden schriftlich Bescheid zu geben bzw. allfällige Ab- geltungen direkt auszurichten. 4.4. Vergütung Grundbedarf für Sohn D.___ 4.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz vergüte den Grundbedarf für D.___ nur als Asylhilfe, also CHF 150.00 tiefer, obwohl der Fehler nicht bei ihnen, sondern bei der Vorinstanz liege: Die Vorinstanz habe die Meldepflicht beim Kanton vernachlässigt. Zudem habe die Vorinstanz erst ab Mai den Grundbedarf für D.___ ausbezahlt, während für die Monate März und April keine Zahlungen geleistet worden seien.58 4.4.2 Die Vorinstanz erwidert, bei der Prüfung des Dossiers sei aufgefallen, dass D.___ für den Monat Mai fälschlicherweise der Sozialhilfetarif für anerkannte Flüchtlinge ausbezahlt worden sei. Da in der Schweiz geborene Kinder nicht bereits kraft Geburt oder durch ihre Erfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine Flüchtlingseigenschaft erhalten würden, seien Neugebo- rene zunächst im Besitz eines N-Status.59 D.___ werde deshalb – solange kein rechtskräftiger Asyl- entscheid vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorliege – der Asylsozialhilfetarif ausbezahlt. Laut Art. 2 SADV habe D.___ somit Anspruch auf die Auszahlung eines Grundbedarfs in Höhe von 54 Vgl. Beschwerdebeilage 2 55 Vgl. Art. 27 SAFG i.V.m. Art. 30 ff. SHG und Art. 8 SHV 56 Vgl. Ziff. 5 S. 13 ff. und Ziff. 5.6 S. 17 f. der «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 11 vom 6. August 2021) 57 SKOS-Richtlinien Kapitel C.1.1, B.2.1, C. 1.2 sowie C.1.4 58 Beschwerde vom 7. Juni 2021 59 vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F3 Familienasyl/asylrechtlicher Familiennachzug, Absatz 2.2 S. 14 13/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 CHF 372.25. Da er im Mai fälschlicherweise einen Grundbedarf von CHF 522.50 erhalten habe, sei im Juni-Budget die Differenz davon, nämlich CHF 150.25 abgezogen worden (siehe Juni-Budget 2021). Gleichzeitig habe sich herausgestellt, dass D.___ seinen Grundbedarf für den Zeitraum vom 10.03.2021 – 31.03.2021 sowie 01.04.2021 – 30.04.2021 noch nicht erhalten habe und die Haushalts- grösse der Familie bei der Geburt von D.___ nicht angepasst worden sei. Somit habe das Budget für die Monate März und April korrigiert werden müssen. Im April hätte D.___ noch der Asylsozialhil- fegrundbedarf von CHF 372.25 ausbezahlt werden müssen. Von diesem sei das Geld, welches den restlichen drei Familienmitgliedern aufgrund der falschen Haushaltsgrösse zu viel ausbezahlt worden sei (nämlich [CHF 606.00 – CHF 522.50] x 3 = CHF 251.25) abgezogen worden. Am 21. Mai 2021 sei der Familie deshalb CHF 121.75 für das korrigierte April Budget ausbezahlt worden. Das Gleiche sei auch für den Monat März gemacht worden (siehe Korrekturbudget März und April). Diese Korrekturen würden bei Geburten zu Standardkorrekturen gehören, da eine Geburt und somit die Anpassungen der Haushaltsgrösse und dem damit verbundenen Grundbedarf immer erst rückwirkend erfasst wer- den könne. Daher stimme die Behauptung, dass in den Monaten März und April gar keine Zahlungen geleistet worden seien, nicht. Aufgrund eines internen Missverständnisses sei der Grundbedarf jedoch zu spät ausbezahlt worden, wofür sich die Vorinstanz bei der Familie A.___ entschuldige. Anlässlich des Termins vom 11. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er beim SEM einen Antrag auf Einbezug der Flüchtlingseigenschaft für seinen Sohn stellen müsse. Die Vo- rinstanz habe ihn bereits per Mail am 17. Mai 2021 gefragt, ob er diesen Antrag eingereicht habe, jedoch nie eine Antwort erhalten (siehe Mail vom 17. Mai 2021). Das entsprechende Formular sei dem Beschwerdeführer am selbigen Termin abgegeben worden.60 Am 3. November 2021 führt die Vorinstanz ergänzend zur Beschwerdevernehmlassung aus, das Ge- such um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei vom Beschwerdeführer zusammen mit der Ge- burtsmitteilung beim SEM eingereicht worden. D.___ habe am 22. Oktober 2021 einen positiven Asyl- entscheid erhalten. Die Budgetkorrektur für Oktober werde noch gemacht, das November-Budget sei bereits mit dem korrekten Grundbedarf ausbezahlt worden.61 4.4.3 Die Beschwerdeführenden weisen mit Stellungnahme vom 15. November 2021 darauf hin, erst seit Oktober werde der ordentliche Grundbedarf Sozialhilfe für D.___ ausgerichtet. Seit seiner Geburt im März, also sechs Monate lang, hätten sie für ihn lediglich Asylhilfe erhalten – obwohl die Verzögerung durch die Vorinstanz entstanden sei. 4.4.4 D.___ ist am 10. März 2021 zur Welt gekommen. Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG62 werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonde- ren Umstände dagegen sprechen. Demgegenüber erhalten in der Schweiz geborene Kinder von 60 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021 61 Ergänzung Beschwerdevernehmlassung vom 3. November 2021 62 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 14/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Flüchtlingen nicht bereits kraft Geburt oder durch ihre Erfassung im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) eine Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr wird Kindern von Flüchtlingen mit Asyl erst auf entsprechendes Gesuch hin (Familien-)Asyl gewährt.63 Damit übereinstimmend lässt sich den «Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flücht- lingsbereich (Version 11 vom 6. August 2021) Folgendes entnehmen: Der Anspruch auf Flüchtlings- sozialhilfe entsteht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, d.h. am Tag des positiven Asyl- entscheides. Oft kommt es zu Verzögerungen der Informationsweitergabe über die Anerkennung auf Grund von Prozessen zwischen SEM und Kanton oder anderen Stellen. Die Sozialhilfe wird deshalb ab Anerkennungsdatum verfügt durch die regionalen Partner und die Differenz zwischen Asylsozial- hilfe- und Flüchtlingssozialhilfeansatz wird nachträglich ausbezahlt. Dies, da bereits ein Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe bestand, jedoch aus administrativen Gründen diese nicht zeitgerecht verfügt und ausgerichtet werden konnte.64 Die Kinder und Personen gelten bis zur Anerkennung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern eigentlich als Personen im Asylverfahren.65 Bis zur Zuerken- nung der abgeleiteten, derivativen Flüchtlingseigenschaft wird Asylsozialhilfe ausgerichtet. Dies gilt für alle Personen mit abgeleiteter, derivativer Flüchtlingseigenschaft (und allenfalls Familienasyl). Neben den nachgereisten Personen somit auch für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.66 4.4.5 Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunter- halt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 31 Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d SHV wird der monatliche Grundbedarf für den Lebensunter- halt von anerkannten Flüchtlingen wie folgt festgelegt.67 Haushaltsgrösse Pauschale pro Haushalt Pauschale pro Person eine Person CHF 977 CHF 977 zwei Personen CHF 1495 CHF 748 drei Personen CHF 1818 CHF 606 vier Personen CHF 2090 CHF 523 4.4.6 Von der Flüchtlingssozialhilfe zu unterscheiden ist die Asylsozialhilfe. Diese umfasst Leistun- gen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information (Art. 21 Abs. 1 Bst. a SAFG) sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, 63 SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F3 Familienasyl/asylrechtlicher Familiennachzug, Absatz 2.2 S. 14 , ein- sehbar unter: hb-f3-d (1).pdf 64 «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, S. 16 Ziff. 5.3 65 «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, S. 42 Ziff. 8.1 66 «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, S. 45 Ziff. 14.2 67 Vgl. auch «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.6 S. 18 «Grundbedarf pro Monat für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose sowie Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung in individuellen Unterkünften (Phase 2)» 15/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b SAFG). Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung (Art. 22 Abs. 2 SAFG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 SADV wird der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt Sozialhilfe im Asylbereich für Personen in individuellen Unterkünften unabhängig vom Alter wie folgt festgelegt:68 Haushaltsgrösse Pauschale pro Haushalt Pauschale pro Person eine Person CHF 696 CHF 696 zwei Personen CHF 1065 CHF 533 drei Personen CHF 1295 CHF 432 vier Personen CHF 1489 CHF 372 4.4.7 Vorliegend beträgt die Pauschale für die dreiköpfige Flüchtlingsfamilie (bis zur Geburt von D.___ am 10. März 2021) CHF 1'818.00 (bzw. CHF 606.00 Pauschale pro Person). Ab dem 10. März 2021 sind für drei Familienmitglieder die Pauschale pro Person im Flüchtlingssozialbereich anwendbar, somit CHF 1'569.00 (3x CHF 523.00), zuzüglich für D.___ eine Pauschale pro Person im Asylsozialbereich in der Höhe von CHF 372.00. Insgesamt beträgt die bis zur Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft von D.___ auszurichtende Sozialhilfe monatlich CHF 1'941.00. Ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei D.___ ist demgegenüber eine Pauschale von CHF 2’090.00 auszurichten. Die Differenz beträgt somit CHF 149.00 pro Monat. 4.4.8 Aus dem Korrekturbudget für den Monat März 202169 geht hervor, dass die Pauschale für einen Dreipersonenhaushalt im Flüchtlingssozialbereich in der Höhe von CHF 1’818.00 ausbezahlt wurde. Diesem Betrag gegenübergestellt wurde der Grundbedarf Flüchtlingssozialhilfe von 3 x CHF 179.40 (Pauschale pro Person im Dreipersonenhaushalt bis zur Geburt von D.___ pro Rata), der Grundbedarf Flüchtlingssozialhilfe von CHF 378.15 (Pauschale pro Person im Vierpersonenhaushalt ab der Geburt von D.___ pro Rata) plus einmal der Grundbedarf Asylsozialhilfe von CHF 269.40 (Pau- schale pro Person in einem Vierpersonenhaushalt für D.___, pro Rata ab Geburt). Aus dieser Gegen- überstellung resultierte die Differenz von CHF 124.05, welche den Beschwerdeführenden ausbezahlt wurde. Aus dem Korrekturbudget für den Monat April 202170 geht hervor, dass die Pauschale für einen Drei- personenhaushalt im Flüchtlingssozialbereich in der Höhe von CHF 1’818.00 ausbezahlt wurde. Die- sem Betrag gegenübergestellt wurde der Grundbedarf Flüchtlingssozialhilfe von 3 x CHF 522.50 (Pau- schale pro Person in einem Vierpersonenhaushalt) plus einmal der Grundbedarf Asylsozialhilfe von 68 Vgl. auch «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.7 S. 19 «Grundbedarf für den Lebensunterhalt pro Monat für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbe- dürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in individuellen Unterkünften (Phase 2)» 69 Vorakten 70 Vorakten 16/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 CHF 372.25 (Pauschale pro Person in einem Vierpersonenhaushalt für D.___). Aus dieser Gegen- überstellung resultierte die Differenz von CHF 121.75, welche den Beschwerdeführenden ausbezahlt wurde. Aus dem Korrekturbudget für den Monat Juni 202171 geht hervor, dass im Monat Juni 2021 ein Betrag von insgesamt CHF 3’747.55 wurde. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus - der Miete Mai 2021 in der Höhe von CHF 1'500.00, - SIL: 1x CHF 90.40 (Apothekenbezug, Vitamine, Milch für D.___), 2x CHF 58.70 (Apotheken- bezug Medikament Schw. 27.04.2021 und 08.05.2021) und 1x CHF 100.00 (IZU Kind 1-jährig) sowie - dem Grundbedarf Flüchtlingssozialhilfe von 3 x CHF 522.50 (Pauschale pro Person in einem Vierpersonenhaushalt) plus - einmal dem Grundbedarf Asylsozialhilfe von CHF 372.25 (Pauschale pro Person in einem Vierpersonenhaushalt für D.___) Hiervon abgezogen hat die Vorinstanz einen Betrag von insgesamt CHF 241.50. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 91.25 (Serafe Gebühren Juli bis Dezember 2020) sowie CHF 150.25 (Kor- rektur Budget 05/21). Gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021 handelt es sich bei den CHF 150.25 um die Differenz zwischen CHF 372.25 (Pauschale Grundbedarf pro Person Asylso- zialhilfe Vierpersonenhaushalt) und den im Mai 2021 fälschlicherweise ausbezahlten CF 522.50 (Pau- schale Grundbedarf pro Person Flüchtlingssozialhilfe Vierpersonenhaushalt). 4.4.9 Die durch die Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen und Korrekturen entsprechen den in den Erwägungen 4.4.4 bis 4.4.7 aufgeführten rechtlichen Grundlagen. Namentlich hat sich die Vo- rinstanz einerseits am «SEM Handbuch Asyl und Rückkehr», andererseits an den «Kantonalen Vor- gaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 11 vom 6. August 2021) orientiert. Ihr Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden. Korrekterweise hat die Vorinstanz D.___ erst nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Flüchtlingssozialhilfe ausbezahlt. Fraglich ist indessen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht viel früher auf diesen Umstand hätte hinweisen und sie bei der Einreichung des Gesuchs um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besser hätte unterstüt- zen müssen. 4.4.10 Die Geburt von Neugeborenen ist möglichst rasch dem SEM mitzuteilen und ein Asylgesuch zu stellen, damit das Kind in die Flüchtlingseigenschaften bzw. die vorläufige Aufnahme einbezogen werden kann. Für die Abgeltung der Fallführungs- und Betreuungspauschalen von Neugeborenen sind die regionalen Partner verpflichtet, die Anmeldung der Geburt beim SEM innerhalb von 30 Tagen zu realisieren. Das heisst, die Gesuchsstellung durch die Eltern ist zeitlich zu steuern, zu kontrollieren 71 Vorakten 17/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 und zu belegen. Die Fallführungs- und Betreuungspauschale wird ab Gesuchsdatum (Stichtag ge- mäss ZEMIS) ausbezahlt. 4.4.11 Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob er beim SEM bereits ein Gesuch eingereicht habe, damit Sohn D.___ auch in seinen Flüchtlingsstatus miteinbezogen werde.72 Zudem wurden die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2021 gemäss unbe- strittenen Angaben der Vorinstanz nochmals auf die Meldepflicht hingewiesen.73 Das Gesuch wurde aber dennoch erst rund ein halbes Jahr nach der Geburt von D.___ gestellt. Dies ist zu spät, zumal die Beschwerdeführenden mehrmals ausdrücklich nachgefragt haben, aber offensichtlich Mühe be- kundet haben, das Gesuch eigenständig beim SEM einzureichen. 4.4.12 Nach dem Geschriebenen hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden somit viel früher und deutlicher informieren müssen. Auch hätte sie sich vergewissern müssen, dass die Beschwerde- führenden verstanden haben, dass sie beim SEM ein Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft einreichen müssen. Zudem hätte sie die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Ge- suchs unterstützen müssen. 4.4.13 Die Vorinstanz ist ihren Pflichten demnach nur ungenügend nachgekommen. Daher hat sie die Folgen der verzögerten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von D.___ ab Mai 2021 bis und mit September 2021 zu tragen. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden rückwirkend für die Monate Mai bis und mit September 2021 die Differenz zwischen Flüchtlings- und Asylsozialhilfe, ausmachend insgesamt CHF 750.00, auszubezahlen. 4.5. Ignorieren des Antrags auf Organisationenwechsel 4.5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten am 18. Februar zum ersten Mal mit- geteilt, dass sie zum regionalen Partner Q.___ wechseln möchten, da sie jetzt in der Region Bern- Mittelland wohnen würden; Mitte April habe die Beauftragte der Kirchgemeinde per E-Mail bei der Vorinstanz nachgefragt. Der zuständige Sozialarbeiter habe ihr geantwortet: «Falls die Familie einen Wechsel wünscht, schreiben wir gerne einen Antrag an das GSI. Das GSI entscheidet dann aufgrund des Antrages.» Am 13. Mai hätten sie ihren Antrag mit detaillierter Begründung erneuert und darum gebeten, bis Ende Mai eine Antwort zu erhalten. Ende Mai hätten sie ihre Bitte erneuern müssen. Die Antwort sei immer noch ausstehend.74 Mit Stellungnahme vom 15. November 2021 halten die Be- schwerdeführenden an ihrem Antrag auf Organisationswechsel fest. 72 E-Mail vom 17. Mai 2021, unpaginierte Vorakten 73 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021, S. 2 Abs. 2 74 Beschwerde vom 7. Juni 2021 18/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 4.5.2. Die Vorinstanz führt aus, leider sei der Antrag vom 18. Februar 2021 auf Organisationswech- sel aufgrund einer internen Neustrukturierung und den damit einhergehenden Zuständigkeitswechsel untergegangen und infolgedessen unbeantwortet geblieben. Am 16. Mai 2021 habe die Vorinstanz erneut einen an sie adressierten «Antrag an das GSI; Wechsel zum neuen regionalen Partner» erhal- ten. Mit E-Mail vom 21. Mai 2021 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass die Vorinstanz seinen Antrag erhalten habe und sie ihn nach den Ferien von beiden zuständigen Personen über das weitere Vorgehen informieren werde. Da bereits ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart worden sei, habe die Vorinstanz auf eine schriftliche Beantwortung des Antrags verzichtet. Anlässlich des Termins vom 11. Juni 2021 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass die im Antrag aufge- führten Gründe keinen Regionenwechsel begründen würden, da der Fokus von «NA-BE»75 insbeson- dere auch auf der durchgehenden Fallführung liege und er trotzdem die Integrationsangebote in Zolli- kofen besuchen könne, auch wenn weiterhin die Vorinstanz zuständig sei. Aus den genannten Grün- den sei der Antrag der Beschwerdeführenden nicht an die GSI weitergeleitet worden.76 4.5.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Umzug der Beschwerdeführenden nach X.___ im Februar 2021 einen Zuständigkeitswechsel zur Folge hat oder nicht. Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht vorbringt, ist ein Grundpfeiler von «NA-BE», dass eine dem Kanton zugewiesene Person des Asylbe- reichs bis zu ihrer finanziellen Selbständigkeit bzw. bis zum Zuständigkeitswechsel in die Wohnsitz- gemeinde grundsätzlich durchgehend vom gleichen regionalen Partner betreut und beim Integrations- prozess begleitet werden soll. Ziehen jedoch Personen rechtmässig in einen anderen Perimeter (bei- spielsweise anerkannte Flüchtlinge, welche freie Niederlassungswahl innerhalb des Kantons ha- ben),77 fragt sich, welches der relevante Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit ei- nes regionalen Partners ist. Im Einzelnen zu prüfen ist, ob die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz fortbesteht, auch wenn die Beschwerdeführenden rechtmässig ausserhalb des Perimeters der Vo- rinstanz Wohnsitz genommen haben. 4.5.4. Weder das SAFG noch die SAFV äussern sich explizit zu dieser Frage, definieren aber die Zuständigkeit der regionalen Partner primär geografisch, indem die regionalen Partner mittels Leis- tungsvertrag für einen bestimmten geografisch definierten Perimeter «beliehen» werden.78 Die zustän- dige Stelle der GSI weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2 Ab- satz 1 zu. Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Per- sonen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprach- kenntnisse der zugewiesenen Personen.79 Der von der GSI beauftragte regionale Partner trägt die operative Gesamtverantwortung für den Integrationsprozess der Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG in seinem Perimeter. Er kann an mehreren Standorten im Zuständigkeitsgebiet tätig sein. Ab dem 75 Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern 76 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021 77 «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, S. 29 78 vgl. Art. 5 und Art. 6 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 SAFV 79 Art. 43 Abs. 1 und 2 SAFG 19/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Zeitpunkt der Zuweisung von Asylsuchenden zum Kanton Bern bis zur wirtschaftlichen Selbstständig- keit der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge bzw. bis zum Übertritt in die kommunale Zustän- digkeit obliegt dem regionalen Partner die Fallführung betreffend den Integrationsprozess, die Unter- bringung sowie die Ausrichtung der Sozialhilfe.80 4.5.5. Die regionalen Partner erbringen alle die ihnen übertragenen Aufgaben für einen bestimmten Perimeter.81 Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm über- tragenen Aufgaben erbringt.82 Ein wichtiges Grundprinzip des geltenden Modells besteht darin, dass die Verantwortung für die Sozialhilfe und die Integrationsförderung für Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 SAFG gebündelt werden soll. Deshalb ist in einer geografisch definierten Region jeweils ein Partner gegenüber der GSI verantwortlich für die Umsetzung der übertragenen Aufgaben und die Erreichung der vereinbarten Ziele. Die Perimeter umfassen die folgenden fünf geografischen Gebiete: (a) Bern Stadt und Umgebung, (b) Bern Mittelland (ohne Stadt Bern und Umgebung), (c) Berner Jura – Biel/Bienne - Seeland, (d) Emmental – Oberaargau und (e) Berner Oberland.83 Die Einwohnerge- meinde X.___ gehört zum Verwaltungskreis bzw. Perimeter «R.___» (Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 OrG84 und Anhang 2 Ziff. 4.a zum OrG). Zuständig für den Perimeter R.___ ist der regionale Partner Q.___ und nicht die Vorinstanz.85 4.5.6. Nach dem Geschriebenen ist davon auszugehen, dass – wie in der ordentlichen Sozialhilfe (vgl. Art. 46 SHG) – auch in der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich der zivilrechtliche Wohnsitz der bedürftigen Person zuständigkeitsbegründend ist. Dies einerseits, weil im SAFG die Zuständigkeit der regionalen Partner (anders als früher bei den Flüchtlingssozialdiensten) gleich wie bei den kom- munalen Sozialdiensten geografisch definiert ist und andererseits die aktuellen rechtlichen Grundla- gen nicht den Schluss zulassen, dass die Zuständigkeit des bisherigen regionalen Partners ungeach- tet des Wohnsitzes der bedürftigen Person weiterbestehen würde. Insbesondere kann aus Art. 34 SAFG kein anderer Anknüpfungspunkt abgeleitet werden: Mittels Zuweisung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SAFG wird zwar eine persönliche Zuständigkeit eines regionalen Partners für eine bestimmte Person begründet; primär geht es aber hier um die Erstzuteilung an einen regionalen Partner nach der Kantonszuweisung bzw. um die Frage der regionalen gleichmässigen Verteilung. In Art. 34 SAFG ist folglich keine Ausweitung der Zuständigkeit des regionalen Partners im Falle eines Perimeterwechsels angelegt. Insbesondere wurde nicht normiert, dass diese personelle Zuständigkeit grundsätzlich bis Ende der Kantonszuständigkeit Geltung haben soll. Da man aber damit rechnen musste, dass vorläu- 80 Vortrag zum SAFG, S. 18, Erläuterungen zu Art. 5 81 Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 SAFG 82 Art. 6 Abs. 1 SAFG 83 Vgl. Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 SAFV und Vortrag zum SAFG, S. 19, Erläuterungen zu Art. 6 SAFG 84 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 85 https://www.asyl.sites.be.ch/asyl_sites/de/index/navi/index/zustaendigkeiten.html 20/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 fig Aufgenommene (VA) und insbesondere anerkannte Flüchtlinge in andere Perimeter ziehen wer- den, hätte die fortgesetzte Zuständigkeit des regionalen Partners explizit im Gesetz geregelt werden müssen. 4.5.7. Daraus folgt, dass zentraler Anknüpfungspunkt der zivilrechtliche Wohnsitz der betreffenden Person ist. Damit ist die Zuständigkeit eines regionalen Partners allein auf seinen geografisch be- stimmten Perimeter beschränkt. Zieht die betreffende Person rechtmässig in einen anderen Perimeter, endet die Zuständigkeit des bisherigen regionalen Partners. Anders verhält es sich nur, wenn der glei- che regionale Partner auch für den neuen Perimeter «beliehen» ist. Eine Dossierübertragung an den neu zuständigen regionalen Partner erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen, kann aber auch von der betroffenen Person verlangt werden. Praxisgemäss ist zudem grundsätzlich das Gesuchsformular Re- gionswechsel beim AIS einzureichen.86 4.5.8. Aus diesen Gründen ist vorliegend mit dem Umzug der Beschwerdeführenden nach X.___ die Zuständigkeit von der Vorinstanz auf den regionalen Partner Q.___ übergegangen. Die Be- schwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Dossier der Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids an den für die Gemeinde X.___ zuständigen regionalen Partner (Q.__) zu übertragen. 4.6. Verzögerung und Erschwerung der Integration (fehlende Möglichkeit, einen Deutsch- kurs zu besuchen) 4.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten bis heute keinen Deutschkurs besuchen können (mit Ausnahme eines Schnellkurses zur Vorbereitung des Zertifikates A1 für Herrn A.___). Sie hätten sehr viele Deutschkenntnisse im Selbststudium erarbeitet. Dank privater Initiative einer Sprachwissen- schaftlerin habe Herr A.___ im April 2021 einen Modelltest telc A2 ablegen können, diesen habe er mit der Bewertung gut bestanden (51 von 60 Punkten); gerne möchte er jetzt einen B1-Kurs besuchen. Das entsprechende Angebot der Kirchgemeinde habe die Vorinstanz abgelehnt; die am 17. Mai schrift- lich eingereichte Nachfrage in Form eines dringenden Anliegens seitens der Kirchgemeinde-Vizeprä- sidentin sei bis zum heutigen Tage im Kern unbeantwortet geblieben.87 4.6.2 Die Vorinstanz erwidert, Herr A.___ habe bei der Vorinstanz im Oktober und November 2020 einen A1 Deutschkurs absolvieren können und nach Absolvierung des Kurses die Telc A1-Prüfung bestanden. Frau A.___ sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe erst nach der Geburt einen Deutschkurs besuchen wollen. Welter habe Herr A.___ über eine Freiwillige eine Anfrage für einen Privat Deutschkurs B1 inkl. Tandem mit einem Anwalt bei ihr gestellt. Die Vorinstanz habe diese 86 «Kantonale Vorgaben und Praxishilfen» im Asyl- und Flüchtlingsbereich, S. 44 Ziff. 12 sowie Formulare und Merk- blätter (be.ch) 87 Beschwerde vom 7. Juni 2021 21/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 Anfrage ablehnen müssen, da es keine zertifizierte Schule sei und Herr A.___ auch seine drei Integ- rationsziele weder verfolgt noch erreicht habe, bis auf das erste A1 Tele Zertifikat, das über die Vo- rinstanz organisiert und bezahlt worden sei. Somit habe der Integrationsplan mit den restlichen zwei Zielen erneuert werden müssen.88 4.6.3 Mit Stellungnahme vom 15. November 2021 ergänzen die Beschwerdeführenden, sie hätten sehr viele Deutschkenntnisse im Selbststudium erarbeitet, da ihnen die Vorinstanz (mit Ausnahme des erwähnten Schnellkurses zur Vorbereitung des Zertifikates A1 für Herrn A.___) keinen Deutschkurs ermöglicht habe. Nach intensiven Bemühungen habe er einen guten Gratisdeutschkurs B1 in Bern gefunden, den er seit dem 18. August zweimal pro Woche besuche. Die Lehrpersonen hätten ihm sogar einen Prüfungsvorbereitungskurs offeriert, den er jetzt zusätzlich einmal pro Woche besuchen dürfe. Am 18. Dezember sei er bei der Volkshochschule zur telc-B1-Prüfung angemeldet. Zum Glück müsse er bei Deutsch zentral nur einen Selbstbehalt von CHF 20.00 für die Prüfung bezahlen. Sein Gesuch beim Zentrum5 um Finanzierung eines Intensivkurses bei Alemania sei bewilligt worden, so dass er während 4 Wochen täglich mehrere Deutschstunden habe besuchen können. Die durch die Deutschkurse entstehenden Fahrkosten habe er bisher selber bezahlen müssen; sein Antrag auf Be- zahlung eines Libero-Abonnements während den Intensivwochen sei von der Vorinstanz bis heute nicht genehmigt worden. Stattdessen dränge der Job Coach der Vorinstanz auf 8 bis10 Stellenbewer- bungen pro Monat; dies vor allem im Gastgewerbe, obschon seine Deutschkenntnisse unzureichend seien und er nur Absagen erhalte. Er habe der Vorinstanz alle Informationen zu seinen drei Deutsch- kursen gesendet; dennoch habe der Job Coach während seiner Deutsch-Intensivwochen ein Prakti- kum arrangiert, das dank der Intervention der Beauftragten der Kirchgemeinde beim Leiter der Vo- rinstanz, Herrn L.___, habe gestoppt werden können. 4.6.4 Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- staben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrations- plan fest (Art. 15 Abs. 1 SAFG). Der individuelle Integrationsplan enthält u.a. die individuellen Integra- tionsziele betreffend Spracherwerb und Alltagsorientierung (Art. 15 Abs. 1 Bst. b Nr. 1 SAFV). 4.6.5 Die im Zusammenhang mit dem Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuch entstehenden Kos- ten werden übernommen, soweit sie nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind oder über Stipendien gedeckt werden können.89 Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmass- nahmen sowie von persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen beitragen.90 Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf und die Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung gehören dann zum sozialen Existenzminimum, wenn 88 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2021 89 SKOS-Richtlinien Kapitel C.1.2. und B.2.1 90 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.6 22/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 die konkrete Ausbildung zu den existenzerhaltenden Bedürfnissen gehört, d.h. wenn die Ausbildung eine unentbehrliche Grundlage für die spätere Erwerbsfähigkeit darstellt.91 4.6.6 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die Übernahme der Kosten für Deutschkurse verweigert hat. Bei den beantragten Kosten für Deutschkurse handelt es sich um fördernde SIL, da zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden durch den Besuch von Deutschkursen einem nützlichen und mit der Sozi- alhilfe angestrebten Ziel (berufliche und gesellschaftliche Integration) näher gebracht werden. Folglich hat die Vorinstanz beim Entscheid, ob die Kurskosten übernommen werden, ein relativ grosses Er- messen. Gleichzeitig hat sie jedoch auch eine Verantwortung, die Lage der Beschwerdeführerenden zu stabilisieren bzw. zu verbessern. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen akademischen Berufsabschluss, müssen aber unbestrittenermassen ihre Sprachkenntnisse noch deutlich verbessern, um sich in der Schweiz beruf- lich und gesellschaftlich integrieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll und angezeigt, dass sich die Beschwerdeführenden pri- oritär um die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse kümmern. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, die Übernahme der durch den Gratisdeutschkurs B1 in Bern entstandenen Auslagen innert zwei Wo- chen seit Eröffnung dieses Entscheids zu prüfen bzw. die entsprechenden Kosten den Beschwerde- führenden direkt abzugelten. 5. Kosten 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV92). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstan- zen, werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 53 SHG). Da vorliegend nicht mutwillig oder leichtfertig Be- schwerde erhoben wurde, sind den Beschwerdeführenden von vorneherein keine Kosten aufzuerle- gen. 91 Wizent, a.a.O., S. 353 92 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 5.3 Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrens- kosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögens- interessen betroffen ist, können ihr Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 5.4 Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (vgl. Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind für die Kostenverlegung die abgeschätzten Prozessaussichten massgeblich. Die Verfahrens- und Parteikos- ten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Entscheidet eine Behörde in der Sache, nachdem eine Partei eine Rechtsverweigerungs- oder Rechts- verzögerungsbeschwerde eingereicht hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG), gilt das Gegenstandsloswerden als ohne ihr Zutun erfolgt, weil die Behörde in diesem Fall vorab eine ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat. Der Umstand, dass die Behörde die verlangte Entscheidung getroffen hat, kann nicht als Einge- ständnis eines Fehlverhaltens gewertet werden. Es kommt auf die Verfahrensumstände an, ob ihr die Folgen zuzurechnen sind. Die Behörde (bzw. das Gemeinwesen, dem sie zugehört) hat die Kosten des Gegenstandsloswerdens zu tragen, wenn die Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö- gerung summarisch abgeschätzt begründet war (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG) oder es unter den konkreten Umständen unbillig wäre, die betroffene Partei, die nach abgeschätzten Prozessaussichten als unterliegend gilt, die Kosten tragen zu lassen (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Hat die Behörde die Beschwerde provoziert, sind die Kosten nach Billigkeit ihr aufzuerlegen (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG), unbekümmert darum, dass der Beschwerde voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.93 Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit dadurch eingetreten, dass die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführenden teilweise nachgekommen ist. Dies ist nach dem Geschriebenen weder als Zu- tun einer Partei noch als Eingeständnis eines Fehlverhaltens zu werten. Somit sind die Verfahrens- kosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wobei es auf die Sach- und Rechts- lage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens ankommt. Massgebend ist, was bis zu diesem Zeit- punkt in das Verfahren eingebracht worden ist; weitere Abklärungen sind nicht durchzuführen. Mit dem Abschätzen ist eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren gemeint.94 Die Beschwerdeführerenden beantragten am 7. Juni 2021, der Vorinstanz sei das Mandat zu entzie- hen, die ausstehenden Abrechnungen seien zu entrichten und die Budgetkorrekturen seien zu ihren Gunsten durchzuführen. Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid werden die Anträge der Beschwer- 93 Herzog und Müller, in: Kommentar zum VRPG, a.a.O., Art. 110 Abs. 2, N. 14 und Art. 49 Abs. 2, N. 102, mit weiteren Hinweisen 94 Herzog, in: Kommentar zum VRPG, a.a.O., Art. 110 Abs. 2 N. 15, mit weiteren Hinweisen 24/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 deführenden teilweise gutgeheissen, teilweise sind sie gegenstandslos geworden. Die Gegenstands- losigkeit ist darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz während der Rechtshängigkeit des Verfahrens teilweise im Sinne der Anträge tätig geworden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre die Be- schwerde voraussichtlich auch diesbezüglich gutgeheissen worden. Eine summarische Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde führt damit zum Schluss, dass diese hätte gutgeheissen werden müssen. 5.5 Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1’200.00, der Vorinstanz aufzuerlegen. 5.6 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, die sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt er- scheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteiver- tretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da weder die Beschwerdeführenden noch die Vorinstanz anwaltlich vertreten sind, sind vorliegend keine Parteikosen angefallen; demzufolge sind keine Parteikosten zu sprechen. 25/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 III. Entscheid 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. Juni 2021 wird, soweit nachfolgend Zif- fern 2 bis 5 betreffend, gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die geltend gemachten Verkehrsauslagen innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids zu prüfen und den Beschwerdeführenden schriftlich Bescheid zu geben bzw. die Auslagen den Beschwerdeführenden direkt abzu- gelten. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden rückwirkend für die Monate Mai bis und mit September 2021 einen Betrag von insgesamt CHF 750.00 auszubezah- len. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Dossier der Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids an den regionalen Partner Q.___ zu übertragen. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Übernahme der durch den Gratisdeutschkurs B1 in Bern entstandenen Auslagen innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids zu prüfen bzw. die Auslagen den Beschwerdeführenden direkt abzugelten. 6. Soweit weitergehend wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 8. Parteikosten werden keine gesprochen. 26/27 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1530 IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 27/27