Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich berechtigte Gründe für eine unterschiedliche Codierung bzw. Abgeltung der Leistungen von Akutspitälern und Geburtshäusern. Insbesondere fallen Akutspitäler und Geburtshäuser in zwei unterschiedliche Kategorien von Leistungserbringern. Daher sind die unterschiedlichen Kostengewichte der DRG P67C und der DRG P60C weder rechtsungleich noch willkürlich noch verstossen sie gegen die Vorgabe der leistungsbezogenen und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhenden Bemessung der Pauschalen von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG. Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2021 erweist sich demnach als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.