Schliesslich wird der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG festgelegte Grundsatz, wonach die Fallpauschalen leistungsbezogen zu sein und auf einheitlichen Strukturen zu beruhen hätten, nicht verletzt, weil die Beurteilung für jede der in Art. 35 Abs. 2 KVG aufgelistete Leistungserbringerkategorie einzeln erfolgen muss und es nicht zulässig wäre, zwei verschiedene Leistungserbringerkategorien als eine Kategorie zu behandeln. Dass bzw. inwiefern die Bemessung der Pauschale innerhalb der Leistungserbringerkategorie der Geburtshäuser (Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG) den in Art. 49 Abs. 1 Satz 3