Aus denselben Gründen ist die unterschiedliche Kostengewichtung in den beiden DRG auch nicht als willkürlich anzusehen, ist sie doch sachlich begründbar, erscheint weder als sinn- noch als zwecklos und beinhaltet keine grob unverhältnismässige Regelung. Die DRG P67C und der DRG P60C sind daher weder rechtsungleich noch willkürlich. Schliesslich wird der in Art.