Aus diesen Gründen führt die Aufteilung in den Fallpauschalenkatalog a) und b) bzw. die unterschiedlichen Kostengewichte der DRG P67C und DRG P60C für Akutspitäler und Geburtshäuser nicht dazu, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit ungleich behandelt würde. Vielmehr wird bestehenden Ungleichheiten durch eine differenzierte Behandlung Rechnung getragen. Aus denselben Gründen ist die unterschiedliche Kostengewichtung in den beiden DRG auch nicht als willkürlich anzusehen, ist sie doch sachlich begründbar, erscheint weder als sinn- noch als zwecklos und beinhaltet keine grob unverhältnismässige Regelung.