Sodann unterscheiden sich die Leistungsaufträge zwischen dem Kanton und Spitälern von den Leistungsaufträgen zwischen dem Kanton und Geburtshäusern, indem die zu erbringenden Leistungen unterschiedlich definiert werden (vgl. Spitalliste Akutsomatik 2019). Dementsprechend unterscheidet sich auch die Umschreibung der abzugeltenden Leistungen von Akutspitälern und Geburtshäusern in der DRG P67C und der DRG P60C.