h und i KVG). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 201465, welches sich auf die korrekte Ermittlung der Preise für die Leistungen von Spitälern (d.h. einer anderen Leistungserbringerkategorie) befasst, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter werden Spitäler und Geburtshäuser unterschiedlich definiert und die eidgenössischen wie auch die kantonalen Rechtsgrundlagen unterscheiden konsequent zwischen Geburtshäusern und Spitälern, so müssen Geburtshäuser beispielsweise weniger strenge Zulassungsbestimmungen als Spitäler erfüllen.