5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die DRG P67C und die DRG P60C für die Leistungen von Akutspitälern und Geburtshäusern zwar unterschiedliche Kostengewichte vorsehen, sich Spitäler und Geburtshäuser jedoch auch in mehrfacher Hinsicht unterscheiden: Zunächst fallen Spitäler und Geburtshäuser in zwei verschiedene Kategorien von Leistungserbringern (Art. 35 Abs. 2 Bst. h und i KVG).