Wenn aus dieser einen Leistungserbringerkategorie eine nicht repräsentative Teilmenge ausgewählt wird, fehlt es an der Vergleichbarkeit zur Gesamtmenge der Leistungserbringer (der Spitäler). Demgegenüber wäre es falsch, zwei unterschiedliche Leistungserbringerkategorien (beispielsweise Spitäler und Geburtshäuser) zu vermischen und wie eine Kategorie zu behandeln. Allenfalls könnten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (zumindest teilweise) auf die Ermittlung der Pauschalen für Geburtshäuser übertragen wer- 64 BVGE 2014/36